Noch ein Wort an die Begleiter
Spielen Sie nicht den Fahrlehrer!
Der junge Fahrer ist voll verantwortlicher Fahrzeugführer.
Er hat eine komplette und gute Ausbildung in unserer Fahrschule absolviert und eine qualitativ hochwertige Prüfung bestanden.
Greifen Sie aktiv in das Fahrgeschehen ein, begehen Sie einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und machen sich strafbar.
Geben Sie Tipps und Ratschläge, wenn sie gebraucht werden.
Beruhigen Sie den Fahrer in schwierigen Situationen.
Ermutigen Sie ihn zu eigenständigen Entscheidungen.
Auch wenn es hart ist:
Es kann durchaus sein, dass nicht Vater oder Mutter die besten Begleiter sind, sondern vielleicht Oma oder Opa!
Denn eins steht fest: Nur wenn Fahren Spaß macht, wird erfolgreich dazugelernt!
Liebe Führerscheininteressenten,
liebe Eltern,
Nach jahrelanger Diskussion um das „Begleitende Fahren ab 17“ wird nun jungen Menschen die Gelegenheit geboten, bereits ab 17 Jahren mit dem Pkw zu fahren.
Die Erfahrungen aus verschiedenen anderen Ländern zeigen, dass sich das Risiko einer Unfallbeteiligung für Fahranfänger deutlich reduziert, wenn sie nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis erstmal in Begleitung erfahrener Kraftfahrer unterwegs sind.
Die Gründe liegen hierfür auf der Hand:
Fahranfängern fehlt logischerweise die Erfahrung -
Die Risikobereitschaft junger Menschen ist größer
als im fortgeschrittenem Alter -
Die Fahrzeugbesetzung bei 18-
häufig höchst brisant -
Treffen aber alle Faktoren aufeinander, so entsteht ein explosives Gemisch!
In Begleitung eines älteren, erfahrenen Kraftfahrers wird sich der junge Fahrerlaubnis-
Er kann dann in aller Ruhe Fahrerfahrungen sammeln und sich Tipp und Ratschläge von „erfahrenen Hasen“ geben lassen.
Wer darf begleiten?
Begleiter
müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
müssen seit wenigstens 5 Jahre (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B sein.
dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben
dürfen bei der Begleitung nicht alkoholisiert sein
(zumindest müssen sie weniger als 0,5 Promille BAK haben) und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mittel stehen.
Ausbildung und Prüfung
Der Fahrerlaubnisbewerber kann mit der Ausbildung in der Klasse B und BE beginnen, wenn er mindestens 16 ½ Jahre alt ist.
Er absolviert die Ausbildung entsprechend den Vorschriften der FahrschAusbO und legt danach die Fahrerlaubnisprüfung ab.
(die theoretische Prüfung frühestens 3 Monate und die praktische frühestens 1 Monat vor dem Erreichen des 17. Geburtstag).
An der Ausbildung ändert sich gegenüber dem 18-
Prüfungsbescheinigung
Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Bewerber – sofern das Mindestalter erreicht ist – eine Prüfbescheinigung. (für diese gelten die Vorschriften über dem Führerschein entsprechend)
Die Begleitpersonen müssen bei der Antragstellung namentlich benannt werden, da sie in die Bescheinigung eingetragen werden.
Nur in Begleitung dieser Personen darf der Fahrer ein Kraftfahrzeug der Klassen B und BE führen.
Die Prüfungsbescheinigung gilt nur in Deutschland und nur bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres;
ab dem 18. Geburtstag darf mit der Bescheinigung ohne Begleitung gefahren werden.
Der „Kartenführerschein“ wird auf Antrag ab dem vollendeten 18. Lebensjahres erteilt.
Eingeschlossene Klassen
Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schliesst die Fahrerlaubnisklassen AM und L ein.
Fahrzeuge dieser Klassen dürfen ohne Begleitperson geführt werden, da der Bewerber das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.
Die Probezeit beginnt mit der Übergabe der Prüfbescheinigung.
Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, „wenn der Fahrerlaubnisinhaber gegen eine vollziehbare Auflage“ (nach § 6e Abs. 1 Nr.2 StVG) „über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt“ (= Fahrt ohne Begleiter; eine solche liegt auf vor, wenn die Begleitperson gegen die Beschränkung oder gegen das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel verstößt).
Damit trägt der Fahrerlaubnisinhaber die Verantwortung, wenn der Begleiter alkoholisiert ist!
Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar nach § 2a StVG teilgenommen hat.
Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen (insbesondere Polizeibeamten) auf Verlangen auszuhändigen.
Die Identität
Nehmen Sie als Begleitperson(en) Ihren Führerschein mit, damit Sie sich als berechtigter Begleiter ausweisen können.
Seine Identität muss der Fahrer durch den amtlichen Lichtbildausweis belegen.
Melden Sie sicherheitshalber Ihrer Kraftfahrzeugversicherung, dass Ihr Fahrzeug im Rahmen des Modells „Begleitetes Fahren ab 17“ eingesetzt wird.
Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für den Modellversuch ist Fahranfängern und Begleitpersonen sehr
zu empfehlen.
Ihre Fahrschule H.Frisch bietet eine solche „Einweisung“ an.