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Schulung nach Erkrankung

Bevor ich bezüglich der Schulung von Führerscheininhabern mit erworbenem Handicap Stellung nehme, halte ich es für erforderlich, Ihnen einen kleinen Einblick über die bestehende Rechtssituation zu geben.

Diese Kenntnis ist erforderlich, um zu wissen, wie mit wohlgeneinten Ratschlägen wie : „Du hast doch den Führerschein, also darfst Du auch fahren“:, oder mit sonstigen Stammtischparolen umzugehen ist.

Ihr Hermann Frisch

Kraftfahreignungsberater (zertif.)

 

Fahrerlaubnisverordnung

§ 2 Eingeschränkte Zulassung

(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

(2) […..]

 

StGB

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

 

1) Wer im Straßenverkehr

 

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

 

   a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender

        Mittel oder

   b)

       infolge geistiger oder körperlicher Mängel

 

       nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu

         führen, […..]

 

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

 

1.

   die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.

   fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die

hierfür notwendigen körperlichen und geistigen

Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind

insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein

Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung

oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen

wird.[…..]

 

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. […..]

 

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.  […..]

2.

bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

[…..]

 

Fahrerlaubnisverordnung

§ 11 Eignung

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt […..]

 

Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

 

Straßenverkehrsgesetz

§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein

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Ausbildung
Beh. m. FS. Seite2.

In der Folge finden Sie:

Auszüge aus dem

- § 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG,)

- § 315c Strafgesetzbuch (StBG)

- §§ 2, 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV

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